Das Baugesetzbuch (BauGB) ist die wichtigste rechtliche Grundlage des Städtebaurechts und definiert in vier Kapiteln die wesentlichen stadtplanerischen Instrumente, die Gemeinden nutzen können.
Damit beeinflussen die Bestimmungen des BauGB erheblich die Struktur, Gestalt und Entwicklung des besiedelten Raumes sowie die Bewohnbarkeit von Dörfern und Städten. Das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Baugesetzbuch fasste das Städtebaurecht, das bis dato im Bundesbaugesetz von 1960 und dem Städtebauförderungsgesetz von 1971 geregelt war, in einem Gesetz zusammen. Seitdem wurde das Baugesetzbuch mehrfach, unter anderem im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), novelliert.
Baugesetzbuch im Rahmen des Städtebaurechts
Das Bauplanungsrecht, auch Städtebaurecht genannt, ist in Deutschland ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts. Die Funktion des Städtebaurechts besteht in erster Linie darin, die rechtliche Qualität des Bodens sowie dessen Nutzbarkeit zu bestimmen. Damit regelt das Bauplanungsrecht die flächenbezogenen Anforderungen an Bauvorhaben und schafft die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung und Nutzung einzelner Grundstücke. Ziel ist es, die geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Als wesentliches Element in diesem Zusammenhang gilt die Bauleitplanung. Das Baugesetzbuch sowie die auf das BauGB gestützten Rechtsverordnungen, wie die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Planzeichenverordnung und die Wertermittlungsverordnung, bilden die wichtigsten Rechtsquellen des Städtebaurechts.
Allgemeines Städtebaurecht gemäß Baugesetzbuch
Im ersten Kapitel des Baugesetzbuches ist das allgemeine Städtebaurecht geregelt. Hier werden vor allem die Bauleitplanung sowie die sie begleitenden Maßnahmen behandelt. Mithilfe der Bauleitplanung soll die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde vorbereitet und geleitet werden. Zu den Bauleitplänen, die von den Gemeinden erstellt werden, zählen der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Darüber hinaus werden hier hohe Anforderungen an die Qualität des Planungsvorgangs formuliert und die angemessene Integration diverser unterschiedlicher Belange in das Planungsergebnis gefordert. Da im Zuge der Bauleitplanung die Nutzung von Grundstücken auch eingeschränkt werden kann, sind im Baugesetzbuch zudem Regelungen über die Entschädigung für diese planungsbedingten Wertverluste enthalten.