Die Baugenehmigung ist die Erlaubnis der Bauaufsichtsbehörde, dass Sie so bauen können wie beantragt und von einem Architekten oder Ingenieur in den Bauvorlagen beschrieben. Die Baugenehmigung enthält die behördliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ein Bauherr, der ein Gebäude ohne Baugenehmigung errichtet, riskiert neben empfindlichen Bußgeldern den Abriss des Gebäudes. Die Genehmigung ist zeitlich befristet, mit Auflagen verbunden und muss auf der Baustelle verfügbar sein.
Zur Erlangung dieser Genehmigung müssen Sie einen Bauantrag, auch Bauvorlage genannt, bei der unteren Baubehörde einreichen. Falls diese Aufgabe nicht von Ihrem Fertighausanbieter mit übernommen wird, muss sie von einem bauvorlageberechtigten Partner, den Sie sich selber suchen müssen, ausgeführt werden. In der Regel sind Bauingenieure und Architekten bauvorlageberechtigt.
Je nach Bundesland können die Bearbeitungszeit und Anforderungen an die Bauvorlagen (das sind die geforderten Unterlagen) leicht unterschiedlich sein. Ab der Erteilung der Genehmigung gilt diese für drei Jahre, das heißt, Sie haben drei Jahre Zeit mit dem Bau zu beginnen. Der Abschluss der Rohbauarbeiten und die Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsichtsbehörde zwei Wochen vorher bekannt zu machen, damit sie ihre Pflicht zur behördlichen Abnahme wahrnehmen kann. Zudem haben Sie zum Abschluss der Rohbauarbeiten eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und zur Fertigstellung des Gebäudes eine Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage vorzulegen. Diese erhalten sie vom amtlichen Schornsteinfegermeister nachdem er seine entsprechenden Abnahmen gemacht hat.
Hier ein Überblick, was in der Regel in den Bauantrag für ein Einfamilienhaus im Innenbereich (Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplan gem. § 30 BauGB und Bauvorhaben in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gem. § 34 BauGB) hinein gehört. Für alle Unterlagen und Erklärungen erhalten sie bei ihrer Baubehörde die erforderlichen Formulare.