Unter diesem Begriff versteht der Baujurist einen Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem allein die Bestimmungen des Werkvertragsrechts (Werkvertrag) zugrunde liegen. Da im BGB der Bauvertrag nur sehr oberflächlich behandelt wird, das Thema jedoch viel höhere Anforderungen an den Gesetzgeber stellt, wurde, 1926 vom RVA die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ins Leben gerufen. Die VOB entspricht Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die, wenn sie vereinbart werden, die Regelungen des BGB-Vertrags erweitern.
Für den Bauherrn ist wichtig zu wissen, dass ein VOB-Vertrag nur dann vorliegt, wenn ausdrücklich die Geltung der VOB vereinbart wird. Ohne diese ausdrückliche Vereinbarung liegt nur ein BGB-Vertrag vor, dem wichtige Vereinbarungen fehlen. Stellt der Unternehmer den Vertrag und ist sein Partner ein Verbraucher, dann ist die VOB Teil B darüber hinaus grundsätzlich nur dann wirksam als AGB in den Vertrag einbezogen, wenn bei Vertragsschluss dem Verbraucher der VOB/B-Text überreicht wurde. Ist das nicht geschehen, liegt also in so einem Fall des Stellens durch den Unternehmer trotz Einbeziehungsvereinbarung ein BGB-Vertrag vor.