Definition und baurechtliche Bestimmungen
Wird ein bereits bestehendes Gebäude baulich erweitert, spricht man bei Maßnahme und Ergebnis von einem Anbau.
Der Begriff Anbau findet in zweierlei Hinsicht Anwendung. Zum einen wird damit eine bauliche Maßnahme bezeichnet, die dazu dient, bei einem bereits fertiggestellten Gebäude die Nutzfläche zu vergrößern. Zugleich wird mit Anbau aber auch das Ergebnis dieser Baumaßnahme, also der neu entstandene Gebäudeteil, bezeichnet. Um einen Anbau durchführen zu können, müssen Hausbesitzer eine Baugenehmigung einholen. Darüber hinaus gelten für den Anbau bestimmte Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Für die Einstufung eines Gebäudeteils als Anbau ist es erforderlich, dass dieser direkt mit dem bereits bestehenden Gebäude verbunden ist. Ein Anbau wird in der Regel vorgenommen, wenn die Wohn- und Nutzfläche des ursprünglichen Gebäudes zu klein geworden ist. Aber auch ein Anbau in Form eines Balkons oder Vordaches ist nachträglich möglich, sofern die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Anbau: Baugenehmigung oft erforderlich
Für einen Anbau ist unter Umständen eine Baugenehmigung erforderlich. Mitunter reicht jedoch auch eine einfache Mitteilung auf der Grundlage eines Architektenentwurfs. In wieder anderen Fällen können Hausbesitzer sofort mit ihrem Anbau loslegen. Aufschluss darüber, was im konkreten Einzelfall erforderlich ist, geben die jeweiligen Bauvorschriften. Gerade bei größeren Anbauten sollte jedoch ein Architekt zurate gezogen oder das zuständige Bauaufsichtsamt zu den baurechtlichen Vorgaben konsultiert werden, um spätere Schwierigkeiten aufgrund von baurechtswidrigen Zuständen zu vermeiden.
Vorgaben zur Höhe des Anbaus
Mit einem Anbau kann die Nutzfläche eines Gebäudes vergrößert werden. Allerdings ist das Machbare in vielen Fällen durch das öffentliche Baurecht eingeschränkt. Unter anderem ist im Bebauungsplan festgelegt, wie viele Geschosse ein Gebäude in der jeweiligen Ortschaft aufweisen darf. Ist hier etwa eine eingeschossige Bauweise vorgesehen, so darf die Grundfläche der zweiten Etage höchstens zwei Drittel der Fläche des Untergeschosses aufweisen. Da die Bauverordnungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sind, sollten Bauherren die jeweilige Bauordnung konsultieren, wenn sie einen Anbau planen. Dies gilt auch für die Mindesthöhe eines Anbaus. So beträgt beispielsweise die Mindesthöhe von Aufenthaltsräumen unter dem Dach in Bayern, Hessen und Niedersachsen 2,20 Meter. Und diese Vorgabe muss für mindestens 50 Prozent der betroffenen Grundfläche eingehalten werden. Bauherren in Brandenburg, Berlin und Sachsen müssen beim Anbau eines Aufenthaltsraumes unter dem Dach sogar eine Mindesthöhe von 2,30 Meter einhalten.