Bei der Abnahme begehen der Bauherr und der Bauunternehmer gemeinsam das Bauwerk und fertigen hierüber ein Protokoll an. Liegen keine Mängel vor, drückt die Abnahme aus, dass die Bauarbeiten vollständig und wie im Vertrag vereinbart erbracht wurden. Nach § 640 BGB sind Sie als Bauherr zur Abnahme der vom Bauunternehmer beziehungsweise Handwerker erbrachten Leistungen verpflichtet, wenn diese vertragsgemäß ausgeführt wurden. Wurde ein VOB-Vertrag vereinbart, ergibt sich die Abnahmepflicht aus § 12 VOB/B. Weist die Bauleistung jedoch noch wesentliche Mängel auf, besteht keine Pflicht des Bauherrn zur Abnahme. Nimmt der Bauherr jedoch die Bauleistung ohne Einschränkungen ab, bringt er damit zum Ausdruck, dass die Bauarbeiten vollständig und wie im Vertrag vereinbart erbracht wurden. Empfehlenswert ist eine so genannte förmliche Abnahme, bei welcher Bauherr und Bauunternehmer gemeinsam das Bauwerk begehen und hierüber ein Protokoll anfertigen. Stellt der Bauherr hierbei wesentliche Mängel fest, sollte er die Abnahme verweigern und die Mängel im Protokoll festhalten.