Vorschrift für den Gebäude-Wärmeschutz
Die Wärmeschutzverordnung sollte den Energieverbrauch von Gebäuden im Sinne des Energiespargesetzes regeln.
1977 wurde die erste bundesweite Verordnung über „einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden“, kurz Wärmeschutzverordnung bzw. WärmeschutzV, erlassen. Ziel der Verordnung war eine Umsetzung des Energiespargesetzes von 1976. Da die Energiekosten immer weiter stiegen, sollte der Energieverbrauch von Gebäuden durch rechtliche Vorgaben gesenkt werden. 2002 wurde die Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) mit der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) zu einer neuen Verordnung zusammengefasst: der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden, kurz Energieeinsparverordnung bzw. EnEV. Die bestehende Wärmeschutzverordnung als einzelne Bundesverordnung wurde damit formell außer Kraft gesetzt. Inhaltlich ist die Wärmeschutzverordnung jedoch nicht ungültig, sondern nur geändert worden.
Aus Wärmeschutzverordnung und HeizAnlV wurde Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung gilt im Prinzip für alle beheizten und klimatisierten Gebäude und legt fest, welche Anforderungen an die Wärmedämmung und die technischen Anlagen eines Gebäudes gestellt werden. Bezugsgröße ist dabei die Primärenergiebilanz, die aus verschiedenen Faktoren errechnet wird. Das Ziel der Energieeinsparverordnung ist klar: Je weniger Energie benötigt wird, desto besser. Für die Energiebilanz eines Gebäudes kommt es jedoch nicht nur darauf an, welche Menge an Energie ins Haus geliefert wird. Wichtig ist auch, welche Art von Energie der Eigentümer nutzt. Die Nutzung regenerativer Energien wirkt sich positiver auf die Energiebilanz aus als die Nutzung von Strom, Öl oder Gas. Für die Energiebilanz werden neben dem Energieverbrauch von Gebäudeheizung und -kühlung auch die Warmwasserzubereitung, die Energie für Lüftungsanlagen, Pumpen, Brenner und Regler und die Wärmebrückenfreiheit des Gebäudes berücksichtigt. Ist die Energiebilanz eines Gebäudes errechnet, wird sie in einem Gebäudeenergieausweis dokumentiert. Welche Gebäude ab wann einen Energieausweis benötigen wird ebenfalls in der Energieeinsparverordnung (und damit in der Wärmeschutzverordnung) geregelt.
Ehemalige Wärmeschutzverordnung: Anpassung an EU-Recht
Inzwischen wurde die Energieeinsparverordnung mehrfach geändert und an EU-Recht angepasst. Im Zuge dieser Änderungen wurde der Gebäudeenergieausweis nach und nach auch für Altbauten und für Nicht-Wohngebäude zur Pflicht. Für die Ausstellung eines Energieausweises können sich Eigentümer an einen zugelassenen Energieberater wenden (beim Neubau an einen Energieberater mit Bauvorlageberechtigung). Im November 2013 hat die Bundesregierung eine neue Novelle der Energiesparverordnung erlassen, die 2014 in Kraft tritt. Die EnEV 2014 berücksichtigt die EU-Richtlinien zur Energieeffizienz von Gebäuden und setzt Beschlüsse der Bundesregierung zur Energiewende um. Die Neuerungen der EnEV 2014 betreffen vor allem diejenigen Eigentümer, die ab 2016 einen Hausbau planen.