Wohnungseigentumsgesetz
Für Eigentümer ist das Wohnungseigentumsgesetz eine wichtige Grundlage, da es Rechte und Pflichten der Eigentümer einzelner Wohnungen regelt.
Seinen Ursprung hat das Wohnungseigentumsgesetz in den 1950er Jahren. Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Rechte und Pflichten einzelner beteiligter Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dazu gehört beispielsweise die Begründung des Wohnungseigentums. Diese kann auf zwei Wegen erfolgen: Auf der einen Seite durch einen Vertrag nach §§ 3, 8 WEG, der mit dem bisherigen Eigentümer geschlossen wird. Zum anderen durch eine Teilung des im Alleineigentum stehenden Grundstücks. Als Wohnungseigentum kann jedoch nur solches Eigentum bezeichnet werden, das über die drei folgenden Merkmale verfügt: Zum einen existiert ein Sondereigentum an den Räumlichkeiten der jeweiligen Wohnung. Des Weiteren besteht der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum dauerhaft. Dies gilt besonders für Grundstücke und Verwaltungsvermögen. Außerdem muss ein Mitgliedschaftsrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden sein.
Die Eigentümergemeinschaft im Wohnungseigentumsgesetz
Da eine Eigentümergemeinschaft aus mehreren Personen besteht, schreibt das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass sich die Mitglieder einer WEG auf einen Vertreter einigen, der das betreffende Objekt bewirtschaftet und die Interessen einzelner Eigentümer ausgleichend beeinflusst. Dem Handeln dieses Vertreters liegen ebenfalls gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten zugrunde. Bestimmt wird der Vertreter für eine genau festgesetzte Zeitspanne per Mehrheitsbeschluss auf der Eigentümerversammlung. Zu den grundlegenden Pflichten des WEG-Verwalters zählt die Einberufung sowie Durchführung der jährlichen Eigentümerversammlung (ETV). Diese Versammlung thematisiert in der Regel alle Rechtshandlungen, die die Gemeinschaft in den folgenden zwölf Monaten vornehmen möchte, sowie die Auswertung der zurückliegenden Quartale. Die letzte Änderung am Wohnungseigentumsgesetz wurde am 09.10.2013 vorgenommen.
Teilungserklärung und der Verkauf von Immobilien
Die Teilungserklärung wird mit der Bildung einer WEG erstellt und teilt das betreffende Objekt in einzelne Eigentumsanteile auf. Zusätzlich dazu regelt eine Teilungserklärung beispielsweise, ob nach Miteigentumsanteilen oder Personen abgestimmt wird und wer durch wen bevollmächtigt werden kann. Gemeinsam mit dem Wohnungseigentumsgesetz bietet die Teilungserklärung den gesetzlichen Rahmen, in dem sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft bewegen kann. Zu den Rechten der einzelnen Eigentümer zählt die Möglichkeit, Einheiten nach eigenem Ermessen wieder verkaufen zu können. In manchen Fällen verankern Wohnungseigentumsgesellschaften in ihren Teilungserklärungen, dass ein solcher Verkauf nur mit Zustimmung des Verwalters gültig ist. Rechtlich gesehen hat der Verwalter die Pflicht, einem solchen Verkauf notariell zuzustimmen.