Unter einem Vorkaufsrecht wird die Berechtigung verstanden, in einen Kaufvertrag über eine Sache einzusteigen, der zwischen dem Eigentümer (Vorkaufsverpflichteter) und einem Dritten geschlossen wurde.
Handelt also der Eigentümer mit einem Drittkäufer einen Kaufvertrag bezüglich einer Sache aus, muss er diesen zunächst dem Vorkaufsberechtigten vorlegen. Ist dieser daran interessiert, besagte Sache zu den gleichen Konditionen zu erwerben, muss ihm dies gestattet werden. Der Drittkäufer hat dann das Nachsehen. Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist laut § 463 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass der Vorkaufsfall eingetreten ist, also ein rechtswirksamer Kaufvertrag über den betreffenden Gegenstand geschlossen wurde. Um das Vorkaufsrecht auszuüben, muss der Vorkaufsberechtigte die Inanspruchnahme unter Wahrung der gesetzlichen Ausschlussfristen gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten erklären.
Schuldrechtliches, dingliches und öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht
Grundsätzlich sind drei verschiedene Formen des Vorkaufsrechts zu unterscheiden. Das in den §§ 463 bis 473 BGB geregelte schuldrechtliche Vorkaufsrecht gewährleistet dem Vorkaufsberechtigten, eine Sache zu erwerben, über die der Eigentümer einen Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen hat. Das dingliche Vorkaufsrecht hingegen ist nur für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte zulässig. Als echtes Sachenrecht entsteht das dingliche Vorkaufsrecht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Damit ist das Grundstück derart belastet, dass der Begünstigte gegenüber dem Eigentümer zum Vorkauf berechtigt ist. Hat eine Gemeinde unter bestimmten Bedingungen ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken, handelt es sich um das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht.
Vorkaufsrecht des Mieters
Laut § 577 BGB hat der Mieter das Vorkaufsrecht an den Wohnräumen, wenn nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde und dieses an einen Dritten verkauft werden soll. Das Vorkaufsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Vermieter einen Kaufvertrag mit Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushalts geschlossen hat. Darüber hinaus gilt das Vorkaufsrecht lediglich beim Erstverkauf der Wohnung. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, den Mieter darüber zu informieren, dass und zu welchen Konditionen die Wohnräume verkauft werden. Möchte der Mieter die Wohnung zu den genannten Bedingungen kaufen, kann er in den Kaufvertrag zu denselben Konditionen eintreten. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts muss der Mieter eine entsprechende Erklärung an den Vermieter abgeben.