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Löschungsbewilligung


Gläubiger willigt Löschung des Grundbucheintrags zu

Als Löschungsbewilligung wird im Grundbuchwesen die Zustimmung eines Kreditgebers, z. B. einer Bank, zur Löschung eines im Grundbuch auf das Grundstück des Schuldners (Eigentümers) eingetragenen Sicherheitsrechts wie z. B. einer Hypothek bezeichnet.

Das Grundbuchrecht verlangt für die Löschungsbewilligung eine notarielle Form. Für eine Löschungsbewilligung ist immer die Zustimmung des von der Löschung Betroffenen erforderlich. Kreditgeber verlangen als Sicherheit für eine Baufinanzierung oder ein anderes Darlehen häufig einen Eintrag ins Grundbuch. Damit können sie sich über eine Hypothek oder Grundschuld gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers absichern. Kann der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, hat der Kreditgeber Zugriff auf das Grundstück, das Haus oder die Wohnung des Kreditnehmers. Der Kreditgeber hat dann die Möglichkeit, gegebenenfalls über eine Zwangsversteigerung der Immobilie des Schuldners an sein Geld zu kommen.

Der Vorgang der Löschung eines Grundbucheintrags

Für den Haus- oder Wohnungseigentümer, der bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen hat, um seine Immobilie zu finanzieren, ist die Löschungsbewilligung von Bedeutung, wenn er sein Darlehen abgezahlt hat. Er kann dann verlangen, dass der Kreditgeber sein eingetragenes Recht auf Sicherheit aufgibt. Hierfür muss der Eigentümer zunächst eine Löschungsbewilligung bei seiner Bank oder seiner Bausparkasse beantragen. Über einen Notar kann er diese Löschungsbewilligung dann zusammen mit seinem Antrag auf Löschung beim Grundbuchamt einreichen. Beides wird in der Regel in einer notariell beglaubigten einheitlichen Urkunde zusammengefasst (Löschungsbewilligung im weiteren Sinne). Das Grundbuchamt prüft, ob die formellen Voraussetzungen der Löschung vorhanden sind, d. h. ob der Antrag auf Löschung, die Bewilligung der Löschung und ggf. die Zustimmung des Grundstückeigentümers vorliegen. Ist dies der Fall, wird ein Löschungsvermerk im Grundbuch eintragen. Für die Ausstellung der Löschungsbewilligung darf der Kreditgeber kein Entgelt verlangen. Entgeltpflichtig ist jedoch die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift der Bewilligung. Der Antrag beim Grundbuchamt und die Tätigkeit des Notars sind kostenpflichtig.

Löschungsbewilligung: Vor- und Nachteile

Hat ein Eigentümer seinen Baufinanzierungskredit abbezahlt, kann er von seinem Kreditinstitut eine Löschungsbewilligung für das im Grundbuch eingetragene Sicherheitsrecht verlangen. Liegt die Löschungsbewilligung vor, kann der Eigentümer beim Grundbuchamt beantragen, dass die Hypothek oder die eingetragene Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht wird. Eine Löschung im Grundbuch ist immer mit Kosten verbunden. Deshalb kann es in manchen Fällen überlegenswert sein, eine Grundschuld bestehen zu lassen. Bleibt das Sicherheitsrecht eingetragen, kann die Grundschuld möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt für weitere Baufinanzierungen (z. B. Reparaturarbeiten oder Modernisierungsmaßnahmen) in Anspruch genommen werden, ohne dass neue Kosten entstehen. Wird die neue Baufinanzierung von einer anderen Bank geleistet, kann der Eigentümer mit der alten und der neuen Bank klären, ob der Altgläubiger eine Abtretungsurkunde ausstellen und der Neugläubiger diese akzeptieren würde. Auch in diesem Fall werden die Kosten für die Löschung und die Kosten für die Neueintragung der Grundschuld gespart. Eine solche Rechnung kann auch für einen Käufer überlegenswert sein, der ja in der Regel den Erwerb seiner Immobilie auch über Kredite finanzieren wird, für die eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.