Im Falle eines Grundstückskaufs, bedarf der Vertrag nach § 311 BGB der notariellen Beurkundung. Die Unterzeichnung des Kaufvertrags hat allerdings noch nicht den Übergang des Eigentums zur Folge. Die Eigentumsübertragung findet erst dann statt, wenn ein weiterer Vertrag, die Auflassung, geschlossen worden ist und der Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch vergehen in der Praxis jedoch mehrere Wochen. Der Käufer kann sich gegen nachteilige Verfügungen in dieser Zeit dadurch schützen, dass er die Eintragung einer Vormerkung vereinbart und beantragt.