Die Grundbucheinsicht bezeichnet die Einsichtsnahme in das Grundbuch einer Immobilie. Diese darf von jedem beantragt werden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Nach § 12 GBO (Grundbuchordnung) darf jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, das Grundbuchblatt eines Grundstücks einsehen. Ein berechtigtes Interesse hat zum Beispiel derjenige, der in Kaufverhandlungen über ein Grundstück steht oder ein Grundstück geerbt hat. Die Grundbucheinsicht als solche ist gebührenfrei. Gebühren werden erst bei Auszugserteilungen fällig.