Grundbuchauszug: Abschrift der Eintragungen aus dem Grundbuch
Als Grundbuchauszug wird die Abschrift der Eintragungen aus dem Grundbuch zu einem bestimmten Grundstück bezeichnet.
Einen solchen Auszug benötigen Grundstückseigentümer beispielsweise für die Beleihungsprüfung anhand der Beleihungsunterlagen sowie Interessenten vor dem Kauf einer Immobilie. Für einen Grundbuchauszug muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Zwar wird das Grundbuch mittlerweile von den meisten Grundbuchämtern in elektronischer Form geführt, allerdings können Privatpersonen nicht online in das Grundbuch einsehen, sondern lediglich Banken, Notare, Gerichte oder Behörden.
Grundbuch: Eigentumsverhältnisse, Rechte und Lasten eines Grundstücks
Die jeweiligen Grundbuchämter führen mit dem Grundbuch ein amtliches Verzeichnis, in dem die Rechtsverhältnisse eines jeden Grundstücks der Öffentlichkeit dargelegt werden. Allerdings handelt es sich beim Grundbuch nicht um ein öffentliches Register. Das bedeutet, nur Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dürfen Einsicht in das Grundbuch nehmen. In der Regel liegt das Grundbuch in schriftlicher Form vor. Allerdings verfügen immer mehr Grundbuchämter auch über ein elektronisches Grundbuch. Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse, die Größe des Grundstücks und etwaige Rechte (z. B. Geh- bzw. Durchfahrtrecht) sowie Belastungen (z. B. Grundschulden) zu einem Grundstück. Dabei wird für jedes einzelne Grundstück ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt und mit einer laufenden Nummer versehen. Bei diesem Grundbuchblatt handelt es sich um das eigentliche Grundbuch zu einem Grundstück.
Grundbuchauszug nur bei berechtigtem Interesse
Einen Grundbuchauszug dürfen grundsätzlich nur Personen beantragen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dass das Recht auf Einsichtnahme derart eingeschränkt ist, dient vor allem dem Persönlichkeitsschutz der eingetragenen Personen. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch aus der Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs des berechtigten Interesses. Um das Grundbuchamt davon zu überzeugen, dass ein solches besteht, müssen sachliche Gründe dargelegt werden. Auf diese Weise soll ausgeschlossen werden, dass nur aus Neugier Einsicht genommen wird bzw. mit der Einsichtnahme unbefugte Zwecke verfolgt werden. In diesem Sinne haben zunächst Grundstückseigentümer sowie weitere im Grundbuch eingetragene Rechteinhaber ein berechtigtes Interesse. Gleiches gilt für Gerichte, Notare, Behörden und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Mitunter kann auch ein tatsächliches, vor allem wirtschaftliches, Interesse ausreichen. Hierzu zählen unter anderem Kreditgeber, sofern der Kredit grundbuchlich abgesichert wird, Gläubiger, die eine Zwangsversteigerung betreiben wollen, Grundstücksangrenzer oder Mieter, die ermitteln wollen, ob der Vermieter auch der Eigentümer ist.
Internet-Grundbuchauszug
Das Internet hat auch beim Grundbuchamt Einzug gehalten. Das sogenannte Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz, das am 20. Dezember 1993 in Kraft trat, sorgte für die Einführung der Vorschriften für die maschinelle Grundbuchführung. Das Gesetz bot die rechtlichen Voraussetzungen für die Führung des Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse auf elektronischen Datenträgern. Hiermit wurde auch das sogenannte automatisierte Abrufverfahren ins Leben gerufen, das eine schnelle Online-Einsicht in das Grundbuch ermöglicht. Mittlerweile können in allen Bundesländern Grundbuchauszüge online bestellt werden. Dabei muss genauso wie beim nicht elektronischen Grundbuch ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Die Liegenschaftsdaten sind beim elektronischen Grundbuch in einem zentralen Rechenzentrum gespeichert. Der Internet-Grundbuchauszug wird dabei online beantragt. Dadurch können sowohl Gerichte als auch Behörden, Notare sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure jederzeit schnell auf das Grundbuch zugreifen, denn für diese Stellen gilt das uneingeschränkte automatisierte Abrufverfahren. Eine eingeschränkte Grundbucheinsicht haben hingegen Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, beim Vorliegen einer Vollmacht seitens des Eigentümers oder bei einer dinglichen Berechtigung am Grundstück. Grundsätzlich regeln die einzelnen Bundesländer die genauen Bedingungen für die Antragstellung des Grundbuchauszuges. Dabei kann es zu einer abweichenden Prozedur sowie variablen Kosten für den Auszug kommen. In der Regel gelten jedoch folgende Informationen:
Internet-Grundbuchauszug
Das Internet hat auch beim Grundbuchamt Einzug gehalten. Das sogenannte Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz, das am 20. Dezember 1993 in Kraft trat, sorgte für die Einführung der Vorschriften für die maschinelle Grundbuchführung. Das Gesetz bot die rechtlichen Voraussetzungen für die Führung des Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse auf elektronischen Datenträgern. Hiermit wurde auch das sogenannte automatisierte Abrufverfahren ins Leben gerufen, das eine schnelle Online-Einsicht in das Grundbuch ermöglicht. Mittlerweile können in allen Bundesländern Grundbuchauszüge online bestellt werden. Dabei muss genauso wie beim nicht elektronischen Grundbuch ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Die Liegenschaftsdaten sind beim elektronischen Grundbuch in einem zentralen Rechenzentrum gespeichert. Der Internet-Grundbuchauszug wird dabei online beantragt. Dadurch können sowohl Gerichte als auch Behörden, Notare sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure jederzeit schnell auf das Grundbuch zugreifen, denn für diese Stellen gilt das uneingeschränkte automatisierte Abrufverfahren. Eine eingeschränkte Grundbucheinsicht haben hingegen Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, beim Vorliegen einer Vollmacht seitens des Eigentümers oder bei einer dinglichen Berechtigung am Grundstück. Grundsätzlich regeln die einzelnen Bundesländer die genauen Bedingungen für die Antragstellung des Grundbuchauszuges. Dabei kann es zu einer abweichenden Prozedur sowie variablen Kosten für den Auszug kommen. In der Regel gelten jedoch folgende Informationen:
Wo und wie erhalte ich einen Grundbuchauszug?
Die Grundbuchauszüge können in der Regel nicht per Post oder Fax übersandt werden, in manchen Bundesländern ist dies dennoch möglich. Der Antrag kann persönlich in den Einsichtsstellen des Grundbuchamtes oder schriftlich per Fax oder Post gestellt werden. Ist lediglich eine Einsichtnahme notwendig, hat diese im elektronisch geführten Grundbuch ebenfalls vor Ort in den Grundbuchämtern zu erfolgen. Notare und andere berechtigte Stellen nehmen dabei an der uneingeschränkten Einsichtnahme teil.
Wozu berechtigt die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren?
Das automatisierte Abrufverfahren berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch sowie zur Fertigung von Abschriften des Grundbuchblatts. Die Teilnahme ermöglicht demnach:
- die Einsicht in ein bestimmtes oder mehrere Grundbuchblätter
- die Fertigung einer Abschrift des Grundbuchinhalts auf dem eigenen Druckergerät
- die Suche nach Stichworten, beispielsweise nach Angaben über das Flurstück oder den Eigentümer
- die Feststellung, wann der letzte Grundbucheintrag erfolgte
- die Feststellung, ob vollständige Eintragungsanträge auf ein konkretes Grundbuchblatt beim Grundbuchamt vorliegen
Wie viel kostet ein Auszug aus dem Grundbuch?
In der Regel kostet ein einfacher Grundbuchauszug 10 Euro, während für eine beglaubigte Abschrift 20 Euro fällig werden. Für die reine Grundbucheinsicht werden keine Gebühren erhoben. Die Gebühren beim eingeschränkten automatisierten Abrufverfahren belaufen sich auf 50 Euro für die Einrichtung sowie 8 Euro je Grundbuchblatt. Für das uneingeschränkte automatisierte Abrufverfahren wird keine Einrichtungsgebühr erhoben.
Wie wird eine Grundbuchberichtigung aufgrund von Erbfolge beantragt?
Für die Grundbuchberichtigung aufgrund von Erbfolge ist ein formloser, schriftlicher Antrag des oder der Erben und ein Nachweis des Erbrechts notwendig. Der Nachweis kann dabei erfolgen durch eine einfache Abschrift des Erbscheins oder alternativ durch eine beglaubigte Kopie des notariellen Testaments samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
Ist es erforderlich einen Notar aufzusuchen?
Das Grundbuchverfahren, wie es in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt wird, ist ein komplexes Konstrukt mit strengen Formvorschriften. Um die erforderlichen Erklärungen einzureichen, sind öffentlich beglaubigte Urkunden erforderlich, das Grundbuchamt ist jedoch in der Regel nicht dazu berechtigt, diese entgegenzunehmen. Die Aufnahme dieser Urkunden und die Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften müssen daher in den meisten Bundesländern beim Notar durchgeführt werden.