Die Energiesparverordnung (Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden – EnEV) ist eine Verordnung der Bundesregierung und seit dem Jahr 2002 geltendes Recht. Sie gilt bundesweit für alle beheizten und klimatisierten Gebäude. Die bis 2002 gültigen Verordnungen zum Wärmeschutz (WärmeschutzV) und zu Heizanlagen (WärmeschutzV) wurden in der Energiesparverordnung zusammengefasst und durch diese ersetzt.
Ziel der EnEV ist es, den Energieverbrauch möglichst vieler Gebäude zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, legt die Verordnung fest, welche Anforderungen an die Wärmedämmung und die Anlagentechnik von Gebäuden gestellt werden. Sie schreibt weiter vor, dass für jedes Gebäude eine Energiebilanz zu errechnen ist. Die Energiebilanz eines Hauses muss in einem Gebäude-Energieausweis dokumentiert werden. Haus- und Wohnungseigentümer können sich einen Gebäude-Energieausweis bei einem zugelassenen Energieberater ausstellen lassen. Will ein Eigentümer seine Immobilie verkaufen, muss er nach neuestem Recht den Energieausweis dem Käufer vorlegen. Auch in einer Immobilienanzeige muss über den Energiestandard des annoncierten Gebäudes informiert werden.
Die EnEV wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert und an EU-Recht angepasst. Ende 2013 hat die Bundesregierung eine neue Fassung der Energiesparverordnung beschlossen (Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung – EnEV 2014). Sie tritt im Mai 2014 in Kraft. Für Neubauten werden ab Anfang 2016 höhere energetische Standards festgelegt. Der zugelassene Jahres-Energiebedarf wird um etwa 25 Prozent, der erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle um ca. 20 Prozent abgesenkt. Zudem soll der Energiebedarf eines Hauses im Gebäude-Energieausweis in Zukunft auch durch eine Einteilung in Energieeffizienzklassen (Klasse A+ bis H) angegeben werden. Die Errechnung der Energieeffizienzklasse erfolgt nach einem komplizierten Schlüssel. Berücksichtigt werden vor allem: die genutzte Energieart (Gas, Strom, Öl, regenerative Energien) und die Energiemenge, die für Warmwasserzubereitung, Lüftungsanlagen, Pumpen, Brenner und Regler eines Gebäudes benötigt oder verbraucht wird. Auch die Anzahl der vorhandenen Wärmebrücken kann in die Energiebilanz einfließen.
Bei bereits bestehenden Gebäuden müssen Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die dort wohnen, nach neuem Recht nicht nachrüsten. Beim Neuerwerb einer Immobilie gelten jedoch andere Regelungen. Nachgerüstet (gedämmt) werden müssen etwa Heizungs- oder Warmwasserrohre, die durch unbeheizte Räume führen. Für Altbauten, die nicht den Eigentümer wechseln, gelten die neuen Regelungen der neuen EnEV immer dann, wenn Gebäude modernisiert werden. Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.