EnEV 2013 – Inhalt und Neuerungen für Hausbesitzer
Eigentlich sollte es bereits im Jahr 2012 eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV) geben. Doch das hierfür notwendige Änderungsgesetz zu dem bestehenden Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verzögerte sich und so wurden die Entwürfe für das neue EnEG und die EnEV 2013 erst am 6. Februar 2013 von der Bundesregierung beschlossen.
Anlass für die Gesetzesnovelle war die Neufassung der EU-Richtlinie 2010/31/EU zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zusammen mit den Beschlüssen des Kabinetts zur Energiewende und zum Energiekonzept hinsichtlich des Energieeinsparrechts für Gebäude aus den Jahren 2010 und 2011. Das EnEG ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten und das Verfahren zur Änderung der EnEV wurde im Oktober 2013 abgeschlossen, tritt jedoch erst 6 Monate nach Verkündung, am 1. Mai 2014, in Kraft. Aus diesem Grund wird auch von der EnEV 2014 gesprochen.
Was die EnEV 2013 ändert
Die neue Energieeinsparverordnung enthält besonders für Bauherren und Hausbesitzer einige wesentliche Neuerungen. So werden die energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 in angemessenen Rahmen erhöht. Die Anhebung beträgt 25 Prozent bei dem zulässigen Primärenergiebedarf pro Jahr sowie 20 Prozent hinsichtlich der Wärmedämmung der Gebäudehülle, man spricht hier auch von dem zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten. Die strengeren Anforderungen der EnEV 2013 an den energetischen Standard von Neubauten ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu dem EU-Niedrigstenergiegebäudestandard. Demgegenüber gibt es keine Neuerungen bzw. strengeren Anforderungen für die Modernisierung von Wohngebäuden. Grund hierfür ist ein zu geringes Einsparpotenzial. Demgegenüber wurde jedoch die Austauschpflicht für alte Heizkessel verschärft – jedoch nur für die sogenannten Konstanttemperaturheizkessel, die älter als 30 Jahre sind bzw. vor 1985 eingebaut wurden. Diese Neuerung trifft daher nur eine sehr geringe Anzahl an Hausbesitzern.
Wichtig für Bauherren und Hausbesitzer
Eine wichtige Neuerung für Hausbesitzer ist die Übergabepflicht des Energieausweises an den Käufer einer Wohnimmobilie. Damit soll vor allem die bereits bestehende Pflicht zur Vorlage eines Gebäudeenergieausweises gegenüber Interessenten im Rahmen der Besichtigung verdeutlicht werden. Eingeführt werden soll mit der EnEV 2013 nun auch die Pflichtangabe der energetischen Kennzahlen bei Immobilienanzeigen zwecks Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes oder einer Wohnung. Hierbei sollen auch Energieeffizienzklassen von A+ bis H angezeigt werden. Die Angabe von Effizienzklassen trifft jedoch nur solche Gebäude, die einen Energieausweis nach Inkrafttreten dieser Regelung ausgestellt bekommen.