Für die Eigentumsübertragung an Immobilien gibt es spezielle Formvorschriften, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Sie sollen die Beteiligten schützen und sind erheblich strenger als z. B. die Regelungen für den Kauf eines Autos. Beim Kauf eines Autos reichen die Einigung auf einen Kaufpreis und die Übergabe des Autos für eine Eigentumsübertragung aus. Das Eigentum an einer Immobilie wird dagegen erst durch den Eintrag ins Grundbuch übertragen.
Damit der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt ausdrücklich beantragt werden. Der Antrag kann von den Beteiligten persönlich abgegeben werden oder in deren Auftrag durch einen Notar. Zum anderen wird das Grundbuchamt eine Umschreibung des Eigentums nur dann vornehmen, wenn eine notarielle oder öffentliche Urkunde vorgelegt wird, welche den Anspruch des neuen Eigentümers auf Eintragung ins Grundbuch bestätigt. Der Käufer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung muss deshalb mit dem Verkäufer zunächst zum Notar gehen und den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen.