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Dienstbarkeit


Bei der Dienstbarkeit wird nach dem deutschen Recht zwischen der Grunddienstbarkeit und der persönlichen Dienstbarkeit wie Nießbrauch unterschieden.

Steht dort, etwa ein Wegerecht für den Nachbarn über Ihr Grundstück, so ist dies eine Grunddienstbarkeit mit absolutem Machtanspruch des Begünstigten. Verwehren Sie ihm sein Recht, kann er Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Neben Grunddienstbarkeiten gibt es auch persönliche Dienstbarkeiten wie Nießbrauch. Sie erlöschen durch Tod des Begünstigten.